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Kanzlei am Neutor | Rechtsanwalt Christian Zumdick – Rechtsanwalt Werne2023-07-30T23:46:24+02:00

Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick

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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG

Wer wird beim Kauf einer unerkannt trächtigen Stute Eigentümer des Fohlens?2024-12-16T20:58:14+01:00

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im Beschluss vom 11.09.2024 zum Aktenzeichen 8 U 36/24 festgestellt, dass der Embryo mit der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut seine rechtlich Eigenständigkeit verliert. Wird also eine Stute verkauft, von der angenommen wurde, sie habe einen eingesetzten Embryo verloren, erwirbt der neue Eigentümer dennoch auch das spätere Fohlen.

In dem entschiedenen Fall erwarb ein Mann eine Stute, bei der sich nach dem Kauf herausstellte, dass sie bereits trächtig war. Die Vorbesitzerin hatte ursprünglich vorgehabt, die Stute als „Leihstute“ zu nutzen, ging aber zum Zeitpunkt des Verkaufs davon aus, dass der eingesetzte Embryo verloren gegangen war. Nach der Geburt des Fohlens forderte der ursprüngliche Eigentümer des genetischen Muttertiers die Herausgabe des neugeborenen Hengstfohlens. Sowohl vor dem erstinstanzlichen Landgericht, als auch in der Berufung blieb er erfolglos.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg darf der Embryo gemäß § 93 BGB nach der Nidation nicht mehr von der Stute getrennt werden und ist damit nicht mehr als eigenständiger Rechtsträger anzusehen. Die Richter betonten, dass der Embryo ohne die Stute nicht leben könne, weshalb das Muttertier eine zentrale Rolle für das werdende Leben spielt. Die Tatsache, dass diese Verbindung lediglich elf Monate andauert, ist dabei unerheblich.

Unabhängig davon, ob die Trächtigkeit der Stute durch natürliche Zeugung, Besamung oder Embryotransfer zustande gekommen ist, würde nach allgemeiner Auffassung das Tier und das ungeborene Leben als eine untrennbare Einheit betrachtet. Mit der Nidation tritt die Rechtsfolge des § 947 Abs. II BGB ein. Durch die Verbindung erwirbt der Eigentümer der Stute das Alleineigentum am Embryo. Auch nach der Geburt erlangt das Fohlen keine eigenständige Rechtsfähigkeit zurück, da dies zu unklaren Eigentumsverhältnissen führen würde. Der Embryo ist zudem nicht als Zubehör nach § 97 BGB anzusehen.

Somit bleibt das Fohlen im Eigentum des Käufers der Stute und der Anspruch auf Herausgabe des ursprünglichen Eigentümers wurde abgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt deutlich, dass bei der Behandlung von Tieren im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) diesen eine Sonderstellung eingeräumt wird. Tiere sind vom Gesetz nicht als Sache angesehen, werden aber als solche behandelt.

 

 

Kann eine Erbausschlagung angefochten werden, wenn der Erbe sich über den Wert des Erbes geirrt hat?2024-12-16T20:55:54+01:00

Nach Kenntnis des Erbfalls haben Erben gemäß § 1944 BGB sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Tun sie dies trotz Kenntnis des Erbfalles nicht, so werden sie Erben. Geerbt werden können neben dem Vermögen des Erblassers aber auch deren Verbindlichkeiten und Schulden. Bei einem überschuldeten Erbe ist es also ratsam, dieses für sich selbst und ggf. auch für die eigenen minderjährigen Kinder auszuschlagen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 14.08.2024 zum Aktenzeichen 8 W 102/23 nunmehr darüber zu entscheiden, ob bei einem Irrtum über den Wert des Erbes eine erklärte Erbausschlagung wegen Irrtums angefochten werden kann.

Im konkreten Fall lehnte eine Enkelin das Erbe ab, weil sie annahm, der Nachlass sei überschuldet. Als sich herausstellte, dass das Gegenteil der Fall war, erklärte sie die Anfechtung ihrer Ausschlagung wegen Irrtums. Das OLG Zweibrücken wies in der zweiten Instanz dieses Ansinnen zurück. Die Ausschlagung war wirksam. Die Fehlannahme bezüglich des Wertes des Erbes sei kein Anfechtungsgrund. Ein Irrtum über den Wert des Erbes berechtige nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Die Enkelin hatte zusätzlich argumentiert, sie habe den Wert der vererbten Immobilie und die Belastung falsch eingeschätzt und sie habe erst später erfahren, dass die Erblasserin auch ein Bankkonto mit einem Guthaben hinterlassen habe. Das OLG erkannte dies zwar als einen erheblichen Irrtum in Bezug auf die Zusammensetzung des Nachlasses an, jedoch sei dies nicht der Grund für die Entscheidung zur Ausschlagung gewesen. Selbst wenn sie von dem Konto gewusst hätte, hätte sich ihre Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses nicht geändert, da das Konto aus wirtschaftlicher Sicht nicht ausreichend gewesen wäre, um ihre Entscheidung zu beeinflussen.

Die Entscheidung über das Ausschlagen eines Erbes kann, wie die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, erhebliche Bedeutung haben.

Für den Fall, dass Sie von einem Erbfall und/oder einer Erbschaft erfahren, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende Beratung bereits zu Beginn zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick begleitet sie, wenn nötig, erst- und zweitinstanzlich durch etwaige gerichtliche Verfahren. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

Darf ein Mobilfunkanbieter für den Ersatz einer SIM-Karte in jedem Fall eine Gebühr verlangen?2024-12-16T20:55:12+01:00

Mobilfunkanbieter dürfen nicht in jedem Fall eine Gebühr für den Austausch einer SIM-Karte erheben. Laut dem OLG Frankfurt am Main muss eine Ersatz-SIM-Karte beispielsweise dann kostenlos sein, wenn die ursprünglich gelieferte Karte fehlerhaft ist. Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lässt.

In dem entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Drillisch Online GmbH geklagt, da diese pauschal knapp 15,00 € für eine Ersatz-SIM-Karte verlangte, ohne Ausnahmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzusehen. Die AGB sahen vor, dass die Drillisch Online GmbH sich das Recht vorbehalte, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen auszutauschen.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Preisklausel die Kunden von der Drillisch Online GmbH unangemessen benachteilige (Urteil vom 18.07.2024 zum Aktenzeichen 1 UKI 2/24, noch nicht rechtskräftig). Die Kundschaft müsse selbst dann für eine Ersatzkarte zahlen, wenn die ursprünglich gelieferte SIM-Karte nicht funktioniere oder der Austausch aufgrund von technischen oder betrieblichen Erfordernissen des Anbieters notwendig sei. Damit lege der Mobilfunkanbieter unzulässigerweise seine eigenen Pflichten auf die Kunden ab, so das Gericht.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Revision zugelassen, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) möglicherweise in der Angelegenheit entscheiden wird.

Bei Fragen rund um den Mobilfunk- und offene oder versteckte Kosten steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit unserem Büro.

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Erfahren Sie mehr über unsere Fachgebiete und informieren Sie sich in unserer Rubrik „Fragen & Antworten“ zu ähnlichen Fällen und Rechtssprechungen.

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